OLG Hamburg - Urteil vom 31.05.2002
14 U 144/01
Normen:
AKB § 12 (1) Abs. 1b ; VVG § 1 Abs. 1 ; ZPO § 141 § 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 86
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 18/01

Anforderungen an den Nachweis des äußeren Anscheins eines Kfz-Diebstahls

OLG Hamburg, Urteil vom 31.05.2002 - Aktenzeichen 14 U 144/01

DRsp Nr. 2004/19460

Anforderungen an den Nachweis des äußeren Anscheins eines Kfz-Diebstahls

1. Der Mindestbeweis eines Fahrzeugdiebstahls ist in der Regel erbracht, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und es dort gegen seinen Willen später nicht mehr vorgefunden hat. 2. Gelingt dem Versicherten der Vollbeweis des äußeren Sachverhaltes einer Entwendung nicht, so kann das Gericht im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses auch den Angaben des Versicherungsnehmers glauben, wenn sie im Rahmen einer Parteivernehmung oder einer Anhörung nach § 141 ZPO erfolgt sind. Dabei ist grundsätzlich vom Regelfall eines redlichen Versicherungsnehmers auszugehen. 3. Dies setzt allerdings uneingeschränkte Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers voraus. Diese kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem unmittelbaren Bezug zu dem Versicherungsfall stehen.

Normenkette:

AKB § 12 (1) Abs. 1b ; VVG § 1 Abs. 1 ; ZPO § 141 § 286 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Entschädigung wegen der behaupteten Entwendung eines bei der Beklagten teilkaskoversicherten Motorrades.