KG - Beschluss vom 31.10.2014
6 U 200/13
Normen:
VVG § 1 S. 1; ZPO § 286; AKB Nr. A.2.1.2b; VVG § 88;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 77/13

Anforderungen an den Nachweis des Diebstahls eines in Polen aufgefundenen Pkw

KG, Beschluss vom 31.10.2014 - Aktenzeichen 6 U 200/13

DRsp Nr. 2015/13448

Anforderungen an den Nachweis des Diebstahls eines in Polen aufgefundenen Pkw

Der Vollbeweis des Diebstahls ist nicht schon wegen des Wiederauffindens des Fahrzeugs in Polen nach ca. einem Jahr seit der Diebstahlsmeldung geführt, wenn es dort von der Polizei in aufgebrochenem Zustand ohne Kennzeichen, mit gefälschter FIN und abgeschliffenen Federdomen aufgefunden wurde und seither ca. 20.000 weitere Fahrtkilometer zurückgelegt hat. Denn diese Tatsachen sagen für sich nichts darüber aus, ob das Fahrzeug unfreiwillig durch Diebstahl nach Polen gelangt war.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.10.2013 - 42 O 77/13 - wird auf ihre Kosten bei einem Berufungswert von 41.866,81 Euro zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; ZPO § 286; AKB Nr. A.2.1.2b; VVG § 88;

Gründe: