OLG München - Endurteil vom 21.09.2018
10 U 1502/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 17; BGB § 823; BGB § 1006 Abs. 1 S. 1; BGB § 1006 Abs. 3; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2019, 574
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 2320/17

Anforderungen an den Nachweis des Eigentums an einem Unfall beschädigten Fahrzeug

OLG München, Endurteil vom 21.09.2018 - Aktenzeichen 10 U 1502/18

DRsp Nr. 2018/17273

Anforderungen an den Nachweis des Eigentums an einem Unfall beschädigten Fahrzeug

1. Bei mehrstufigen Besitz gilt die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB nur für den höchststufigen mittelbaren Besitzer. 2. Derjenige, der die Vermutung für sich in Anspruch nimmt, muss die Vermutungsbasis, das heißt den mittelbaren Besitz an der Sache beweisen. Insbesondere obliegt ihm der Beweis, dass zu dem unmittelbaren Besitzer ein Besitz mittleren besteht, wobei die bloße Behauptung eines solchen Verhältnisses nicht genügt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin vom 02.05.2018 gegen das Endurteil des LG München I vom 05.04.2018 (Az.: 19 O 2320/17) wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 17; BGB § 823; BGB § 1006 Abs. 1 S. 1; BGB § 1006 Abs. 3; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Entscheidungsgründe

A.