KG - Beschluss vom 28.04.2014
22 U 175/13
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 256/11

Anforderungen an den Nachweis des Fahrzeugschadens

KG, Beschluss vom 28.04.2014 - Aktenzeichen 22 U 175/13

DRsp Nr. 2021/2348

Anforderungen an den Nachweis des Fahrzeugschadens

1. Hat der Geschädigte seinen Kraftfahrzeug-Sachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lassen, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so hat der Geschädigte der Höhe nach lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der tatsächlich gezahlten Brutto-Reparaturkosten. Aus diesem Grunde setzt die Schlüssigkeit einer Schadensberechnung voraus, dass der Geschädigte die im Rahmen der Reparatur aufgewandten Reparaturkosten darstellt und belegt. 2. Ist das Fahrzeug vorgeschädigt, so muss der Geschädigte den genauen Umfang der Vorschäden und die Ursache ihrer Entstehung darlegen. Ferner muss er darlegen und beweisen, durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen die Vorschäden beseitigt worden sein soll und ob dabei Neuteile verwendet worden sind. Denn nur in diesem Fall ist dem Gericht mit sachverständiger Hilfe eine hinreichende Abgrenzung möglich, ob und ggfls. in welchem Umfang ein im Bereich der Schadensstelle vorhandener Schaden auf ein früheres Schadensereignis zurückzuführen ist oder auf das streitbefangene.