OLG Stuttgart - Urteil vom 07.08.2014
7 U 35/14
Normen:
AUB 2008 Nr. 3; VVG § 182;
Fundstellen:
r+s 2015, 148
r+s 2016, 582
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 223/12

Anforderungen an den Nachweis des privaten Unfallversicherers hinsichtlich des Mitwirkens von Krankheiten oder Gebrechen an der verursachten Gesundheitsschädigung

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2014 - Aktenzeichen 7 U 35/14

DRsp Nr. 2014/16231

Anforderungen an den Nachweis des privaten Unfallversicherers hinsichtlich des Mitwirkens von Krankheiten oder Gebrechen an der verursachten Gesundheitsschädigung

Ist ein Unfall ursächlich für eine dauerhafte Schädigung im Schultergelenk, berechtigen degenerative Vorschäden des Schultergelenks, die vor dem Unfall weder behandlungsbedürftig waren noch zu einer Funktionsbeeinträchtigung geführt hatten, nicht zur Kürzung der Invaliditätsentschädigung (Anschluss an BGH, Beschluss v. 8.7.2009, IV ZR 216/07).

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28.01.2014 - 4 O 223/12 - wie folgt

abgeändert:

a)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.283,20 € Tagegeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.08.2012 zu zahlen.

b)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 26.880,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.08.2012 zu bezahlen.

c)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.599,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.01.2013 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.