KG - Beschluss vom 10.05.2017
6 U 143/15
Normen:
VHB 2008 § 6; VHB 2008 § 9; VVG § 1; VVG § 89;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 448/14

Anforderungen an den Nachweis eines Einbruchdiebstahls bei erheblicher Erweiterung der ursprünglichen Stehlgutliste

KG, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 6 U 143/15

DRsp Nr. 2019/45

Anforderungen an den Nachweis eines Einbruchdiebstahls bei erheblicher Erweiterung der ursprünglichen Stehlgutliste

Zum nicht gelungenen sogen. Beutenachweis bei Einbruchdiebstahl in den Keller und erheblicher Erweiterung der ursprünglichen Stehlgutliste nach 10 Monaten gegenüber dem Versicherer.

Der Versicherungsnehmer in der Hausratversicherung trägt die volle Beweislast für das Abhandenkommen versicherter Sachen bei einem Einbruchsdiebstahl.

hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 17. September 2015 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

VHB 2008 § 6; VHB 2008 § 9; VVG § 1; VVG § 89;

I.

Der Kläger begehrt wegen eines streitigen Kellereinbruchs, der sich zwischen dem 24. November 2011 und dem 19. Januar 2012 ereignet haben soll und bei dem aus dem Kellerabteil, das der Kläger nutzte, diverse Gegenstände entwendet worden sein sollen, vom Beklagten die Zahlung einer Versicherungsleistung von - nach einer vorgerichtlich erfolgten Zahlung von 5.000,- EUR - weiteren 29.152,85 EUR aus einem bestehenden Vertrag über eine Hausratsversicherung.