OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.02.2018
I - 1 U 59/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 605
NZV 2018, 382
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 177/15

Anforderungen an den Nachweis eines fingierten Unfalls

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen I - 1 U 59/17

DRsp Nr. 2018/4421

Anforderungen an den Nachweis eines fingierten Unfalls

1. Das Verschweigen einer vor dem Unfall bestehenden Bekanntschaft zwischen den Unfallbeteiligten wie auch unwahre Angaben sind starke Indizien für einen Versicherungsbetrug, da ein redlicher Geschädigter wie auch ein redlicher Versicherter eine bestehende Bekanntschaft wahrheitsgemäß offen legen würde, auch wenn sie mit Nachfragen der Versicherung rechnen müssten. 2. Ein weiteres Indiz für einen gestellten Unfall ist die typische Konstellation aus einem hochwertigen Fahrzeug, das geschädigt wird, und einem nahezu wertlosen Fahrzeug auf Schädigerseite, da bei hochwertigen Fahrzeugen hohe Reparaturkosten anfallen, während auf Schädigerseite nur ein sehr geringer finanzieller Verlust droht. So können bei fiktiver Abrechnung hohe Gewinne erzielt werden, das insbesondere dann der Fall ist, wenn das geschädigte Fahrzeug wesentlich kostengünstiger repariert werden kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.03.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe

I.

1. 2.