OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.04.2014
7 U 82/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 332/09

Anforderungen an den Nachweis eines gestellten Unfalls

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen 7 U 82/13

DRsp Nr. 2016/3797

Anforderungen an den Nachweis eines gestellten Unfalls

Bei einer Kollision mit einem schweren Transporter ist in der Regel nicht von einem gestellten Unfallgeschehen auszugehen, weil eine solche Kollision mutwillig herbeigeführt gefährlich und wenig beherrschbar ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.3.2013 teilweise abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger € 6.988,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2009 und weitere 507,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.1.2010, die Beklagte allein außerdem Zinsen aus 507,50 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2010 bis zum 12.1.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der erstinstanzlichen Kosten der Streithilfe haben der Kläger 37% und die Beklagten 63% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der Streithilfe haben der Kläger 11%, die Beklagte 89% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;