OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.05.2014
13 U 89/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 309/11

Anforderungen an den Nachweis eines gestellten Unfalls

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.05.2014 - Aktenzeichen 13 U 89/12

DRsp Nr. 2016/4167

Anforderungen an den Nachweis eines "gestellten Unfalls"

1. Als Indiz für das Vorliegen eines gestellten Unfalls geeignet ist ein Umstand, für den es bei Annahme eines echten Unfalls entweder keine Erklärung gibt oder wenn der Umstand bei einem gestellten Unfall signifikant häufiger vorkommt als bei einem echten Unfall. 2. Handelt es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein hochwertiges Fahrzeug, bei dem auch bei geringen Beschädigungen kalkulatorisch hohe Schäden nachgewiesen werden können, ist der Schaden auf Gutachterbasis abgerechnet und der Wagen bereits nach drei Wochen instand gesetzt worden, handelt es sich dabei um einen Mietwagen und ist durch einen Parkschaden das Verletzungsrisiko für die Beteiligten minimiert gewesen, so liegt eine erdrückende Häufung von Anzeichen für einen manipulierten Unfall vor.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.03.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Das oben genannte Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des zweiten Rechtszuges wird auf 9.926,42 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe