OLG Hamm - Beschluss vom 04.03.2014
9 U 181/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 197/12

Anforderungen an den Nachweis eines gestellten Unfalls in der Kfz-Haftpflichtversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 9 U 181/13

DRsp Nr. 2014/14200

Anforderungen an den Nachweis eines gestellten Unfalls in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Abweisung der Klage gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht aufgrund folgender Umstände zu der Überzeugung gelangt ist, dass es sich um ein fingiertes Unfallgeschehen handelte: a) Grober Fahrfehler des Schädigers und dementsprechend klare Haftungslage bei geringem gesundheitlichen Gefährdungspotential für die Fahrzeuginsassen; b) Unabhängige Zeugen standen nicht zur Verfügung; c) Die beteiligten Fahrzeuge standen für eine Nachbesichtigung nicht mehr zur Verfügung; d) Das Schädigerfahrzeug ist älterer Bauart; e) Das geschädigte Fahrzeug war mehrfach und zwar insbesondere auch auf der jetzt vor allem betroffenen Seite vorgeschädigt. Die Vorschäden wurden jeweils fiktiv abgerechnet und sollen in Eigenregie kostengünstig repariert worden sind; f) Die Angaben zum Nichtvorhandensein von unreparierten Vorschäden sind durch Sachverständigengutachten widerlegt; g) Die Darstellung des konkreten Unfallhergangs weist Ungereimtheiten auf.

Tenor

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das am 24.07.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.