OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.09.2014
13 U 84/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 90/12

Anforderungen an den Nachweis eines haftungsbegründeten Unfallereignisses im Straßenverkehr

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 13 U 84/13

DRsp Nr. 2016/4778

Anforderungen an den Nachweis eines haftungsbegründeten Unfallereignisses im Straßenverkehr

Der dem Geschädigten obliegende volle Nachweis des schädigenden Ereignisses ist nicht geführt, wenn nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen die von ihm festgestellten Schäden bzw. Spuren des Unfalls in keiner Weise mit der Unfallschilderung der Beteiligten vereinbar sind.

Tenor

Die Parteien werden auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung des Klägers gegen das am 02.07.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe

Der Senat ist im Rahmen seiner heutigen Beratung zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung des Klägers nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, weshalb das Rechtsmittel im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen sein wird.