OLG Köln - Beschluss vom 23.10.2014
19 U 79/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 103; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 22.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 89/12

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten bzw. gestellten Verkehrsunfalls

OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 19 U 79/14

DRsp Nr. 2015/1963

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten bzw. gestellten Verkehrsunfalls

Von einem manipulierten Verkehrsunfall ist auszugehen, wenn die Schäden am klägerischen Fahrzeug sich mit den behaupteten bloß einaktigen Streifvorgang und auch weiteren gutachterlichen Feststellung nicht in Einklang bringen lassen.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 22.04.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 89/12 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; VVG § 103; ZPO § 286;

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

1.