OLG Stuttgart - Urteil vom 24.10.2019
1 U 244/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 159/17

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfalls

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 1 U 244/18

DRsp Nr. 2020/12529

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfalls

Von einer Einwilligung des Unfallgegners in die Rechtsgutverletzung, also einem manipulierten Unfallgeschehen, ist auszugehen, wenn es sich um eine für gestellte Verkehrsunfälle typische Konstellation handelt (hier: Auffahren auf ein geparktes Fahrzeug), ein ungewöhnlicher Fahrfehler behauptet wird, der objektiv nicht überprüft werden kann, das Schadensbild typisch ist und mit hohen (fiktiven) Reparaturkosten einher geht und auch die beteiligten Fahrzeuge typisch für einen gestellten Verkehrsunfall sind, es sich nämlich bei dem geschädigten Fahrzeug um ein älteres Fahrzeug der Luxus- bzw. Oberklasse mit hoher Laufleistung handelt und an dem gegnerischen Fahrzeug zwar ebenfalls ein hoher Schaden entstand, dieser aber durch eine Vollkaskoversicherung abgesichert war. Auch das Prozessverhalten der Unfallbeteiligten kann hierfür sprechen, wenn diese mehreren Aufforderungen zum persönlichen Erscheinen vor Gericht nicht nachgekommen und auch im Berufungsverfahren zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.11.2018, Az. 24 O 159/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.806,19 EUR