KG - Urteil vom 17.04.2003
12 U 272/01
Normen:
ZPO § 286 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 260
NZV 2003, 530
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 626/99

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfalls

KG, Urteil vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 12 U 272/01

DRsp Nr. 2005/7003

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfalls

Ist Opferfahrzeug ein 20 Jahre alter Porsche 911, der als letztes Fahrzeug in einer Reihe von Fahrzeugen geparkt war und Täterfahrzeug ein gemieteter LKW, dessen Fahrer keine plausible Erklärung für den Unfall geben kann, so besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Unfalls. Dies gilt umso mehr, wenn ein Sachverständiger bestätigt, dass die zum Unfall führende Reaktion des Führers des "Täterfahrzeugs" eine behauptete Irritation (hier: durch eine Wespe in einer Getränkedose) den Unfall nicht erklärt.

Normenkette:

ZPO § 286 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 16.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 626/99
Fundstellen
KGReport-Berlin 2004, 260
NZV 2003, 530