SchlHOLG - Beschluss vom 02.07.2018
7 U 119/17
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; BGB § 823; VVG § 115;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 17.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 139/14

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfalls

SchlHOLG, Beschluss vom 02.07.2018 - Aktenzeichen 7 U 119/17

DRsp Nr. 2019/8171

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfalls

1. Der Nachweis eines manipulierten Unfalles kann durch eine ungewöhnliche Häufung von Indizien geführt werden. Dieser Nachweis ist bereits dann geführt, wenn sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten feststellen lässt.2. Die Verständigung der Polizei durch die "unfallbeteiligten" Fahrer ist wegen Ambivalenz kein entscheidendes Indiz.3. Ein zweimaliger Anstoß beim Einparkvorgang kann bereits technisch und verkehrspsychologisch unplausibel sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der vermeintliche Unfallverursacher diesen Umstand bei seinen vorgerichtlichen Unfallschilderungen nicht angegeben hat.4. Weiteres Indiz für eine Unfallmanipulation ist der Umstand, dass der Geschädigte keine Dokumentation bezüglich An- oder Verkauf seines Fahrzeugs vorweisen kann (hier sollte der Vertrag über den Ankauf des Fahrzeugs verloren gegangen sein; der anschließende Verkauf des Unfallfahrzeugs sollte an einen namentlich nicht mehr bekannten Transporthändler erfolgt und der Kaufpreis in bar entrichtet worden sein). Orientierungssätze: Indizien für einen manipulierten Verkehrsunfall: Bereits ein zweimaliger Anstoß beim Einparkvorgang kann technisch und verkehrspsychologisch unplausibel sein; eine fehlende Dokumentation bezüglich An- oder Verkauf des beschädigten Fahrzeugs.

Tenor

1. 2. 3. 4.