SchlHOLG - Beschluss vom 23.10.2018
7 U 18/18
Normen:
StVG § 7, 18; BGB § 823; VVG § 115;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 22.12.2017

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls

SchlHOLG, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 7 U 18/18

DRsp Nr. 2019/8176

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls

1. Der Nachweis eines manipulierten Unfalles kann durch eine ungewöhnliche Häufung von Indizien geführt werden. Dieser Nachweis ist bereits dann geführt, wenn sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten feststellen lässt.2. Das Schadensbild - überwiegend Streifschäden - ist ein typisches Indiz für eine Unfallmanipulation.3. Blechschäden auf Parkplätzen sind häufig bei gestellten Unfällen anzutreffen. Aufgrund geringer Geschwindigkeiten sind Personenschäden nicht zu erwarten und Sachschäden können dosiert beigebracht werden. Dazu passt auch die Verwendung eines Anhängers, da insoweit regelmäßig Personenschäden ausgeschlossen werden können.4. Die ungewöhnlich häufige Verwicklung eines Fahrers in Unfälle stellt ebenfalls ein Indiz dar (hier war der Beklagte zu 2 im Jahr 2013 in vier "Unfälle" und im Jahr 2014 sogar in fünf "Unfälle" verwickelt).5. Für einen Parkplatzunfall mit mehreren Rangiermanövern und mindestens drei getrennten Anstößen gibt es keine plausible Erklärung, wenn der Verursacher früher sogar selbst Sattelzüge gefahren ist. Orientierungssätze: