OLG Hamm - Urteil vom 02.07.2007
2 U 5/07
Normen:
BGB § 218 Abs. 1 Satz 1; BGB § 241; BGB § 280; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 287/06

Anforderungen an den Vortrag von Mängeln eines Kraftfahrzeugs

OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2007 - Aktenzeichen 2 U 5/07

DRsp Nr. 2008/23984

Anforderungen an den Vortrag von Mängeln eines Kraftfahrzeugs

Der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln eines Kraftfahrzeugs setzt detaillierten Vortrag zur Art der geltend gemachten Mängel und zum Zeitpunkt ihres Auftretens sowie dazu voraus, ob die Mängel bereits bei de Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.12.2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin über die zuerkannten 1.050,25 Euro nebst Zinsen hinaus von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der hälftigen vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten in Höhe von 124,65 Euro freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der titulierten Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 218 Abs. 1 Satz 1; BGB § 241; BGB § 280; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.