OLG Dresden - Beschluss vom 15.11.2018
4 U 1386/18
Normen:
VVG § 8 Abs. 4 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2899/17

Anforderungen an die äußere Form der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

OLG Dresden, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 4 U 1386/18

DRsp Nr. 2019/2606

Anforderungen an die äußere Form der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

1. Die "drucktechnische Hervorhebung" einer Widerrufsbelehrung ist im Anwendungsbereich von § 8 Abs. 4 VVG 1991 nicht erforderlich; ausreichend ist eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen. 2. Eine für den Versicherungsnehmer vorteilhafte Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben kann nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung führen. 3. Die Sicherungsabtretung der Ansprüche einschließlich der Todesfallleistung an eine Bausparkasse schließt zumindest bei einem Vertrag mit einer langjährigen Laufzeit eine Berufung auf eine unwirksame Belehrung wegen Verwirkung aus.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.01.2019 wird aufgehoben.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 4 a.F.;

Gründe: