OLG Köln - Urteil vom 10.06.2008
9 U 226/07
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; AKB § 7 V Abs. 4; VVG § 6 Abs. 3 a.F.;
Fundstellen:
VersR 2009, 251
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 315/07

Anforderungen an die Aufklärung über die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugteilversicherung; Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

OLG Köln, Urteil vom 10.06.2008 - Aktenzeichen 9 U 226/07

DRsp Nr. 2009/3165

Anforderungen an die Aufklärung über die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugteilversicherung; Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

1. Eine in einem Schadensmeldungsformular enthaltene Belehrung über die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugteilversicherung, die in gleicher Größe gedruckt ist wie die Formularfragen und sich aus dem Text des Formulars nicht hervorhebt, ist nicht ausreichend. 2. Der Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls ist nicht geführt, wenn diejenigen Zeugen, die das Fahrzeug am angeblichen Diebstahlsort abgestellt haben wollen, sich nicht erinnern können, was sie zum Zeitpunkt der Entwendung gemacht haben. _

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. November 2007 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 315/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; AKB § 7 V Abs. 4; VVG § 6 Abs. 3 a.F.;

Gründe:

I.