OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.07.2013
7 U 217/11
Normen:
VVG § 10a; EWGRL 96/92 Art. 31 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 334/10

Anforderungen an die Aufklärung über die Verwendung erwirtschafteter Erträge bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 7 U 217/11

DRsp Nr. 2014/11945

Anforderungen an die Aufklärung über die Verwendung erwirtschafteter Erträge bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung

Notwendige Aufklärung des Versicherungsnehmers bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung (hier: Aufklärung über Verwendung erwirtschafteter Erträge).

Ein Lebensversicherer ist bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung mit Zahlung von Beiträgen in einen "Pool mit garantiertem Wertzuwachs" verpflichtet, den Versicherungsnehmer darüber aufzuklären, dass die mit den Prämien der Versicherungsnehmer erwirtschafteten Erträge nicht nur für die Policen des Pools, in denen der jeweilige Versicherungsnehmer investiert, sondern auch für Garantieansprüche anderer Versicherungsnehmer verwendet werden können.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.9.2011 abgeändert.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 111.708,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4.8.2009 sowie weitere 3.089,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 24.8.2010 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.