BGH - Beschluß vom 07.10.1992
VIII ZB 25/92
Normen:
ZPO §§ 233, 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 719
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,

Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

BGH, Beschluß vom 07.10.1992 - Aktenzeichen VIII ZB 25/92

DRsp Nr. 1995/3645

Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

Eine sorgfältige Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze durch Telefax erfordert grundsätzlich, daß eine Löschung im Fristenkalender erst erfolgt, wenn der Übermittler sich von seinem Telefaxgerät ein Sendeprotokoll hat ausdrucken lassen, das die ordnungsgemäße Übermittlung belegt.

Normenkette:

ZPO §§ 233, 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte ist in erster Instanz zur Zahlung von 416.839,06 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Dagegen hat er am 10. Dezember 1991 rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels ist bis 24. Februar 1992 verlängert worden.