OLG Dresden - Urteil vom 05.04.2023
1 U 1645/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 22.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 755/21

Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung der privaten KrankenversicherungVoraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Versicherungsnehmers

OLG Dresden, Urteil vom 05.04.2023 - Aktenzeichen 1 U 1645/22

DRsp Nr. 2023/6547

Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung der privaten Krankenversicherung Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Versicherungsnehmers

Zur Reichweite von Auskunftsansprüchen des Versicherten bei Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung.

1. Aus der Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung muss für den Versicherungsnehmer ersichtlich sein, dass die Anpassung aufgrund einer bestimmten Abweichung der erforderlichen von den kalkuliertem Leistungsausgaben, d. h. den Versicherungsleistungen, erforderlich wurde und dies in den gekennzeichneten Tarifen erfolgen musste. Dem ist nicht genügt, wenn weder aus dem Anschreiben, noch aus beiliegenden Informationen für den Versicherungsnehmer mit hinreichender Klarheit das Ergebnis der Überprüfung in den konkreten Tarifen zu entnehmen ist, nämlich dass für diese Tarife eine bestimmte, über dem Schwellenwert liegende Abweichung der erforderlichen von den kalkuliertem Leistungsausgaben eingetreten war und die Beitragsanpassung ausgelöst hat. 2. Jedenfalls dann, wenn bereits Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen erhoben worden ist, steht dem Versicherungsnehmer kein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Höhe der jeweils die neue Kalkulation der prämienauslösenden Faktoren zu.