OLG Köln - Urteil vom 01.12.2020
9 U 18/20
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 210/19

Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung

OLG Köln, Urteil vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 9 U 18/20

DRsp Nr. 2022/15560

Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung

1. In der Mitteilung zur Begründung der Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung ist die Berechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln. 2. Die Benennung der Berechnungsgrundlage muss bezogen auf die konkrete Prämienanpassung erfolgen. Ein allgemeiner Hinweis in Informationsblättern auf die Auslösung einer Prämienanpassung durch eine Veränderung einer der beiden genannten Rechnungsgrundlagen reicht nicht aus, wenn nicht klar darauf hingewiesen wird, welche geänderte Rechnungsgrundlagen maßgeblich war. 3. Eine unzureichende Begründung für eine ursprünglich unwirksame Prämienerhöhung kann geheilt werden. 4. Bei der Rückabwicklung aufgrund einer unwirksamen Prämienerhöhung geleisteter Zahlungen muss sich der Versicherungsnehmer nicht etwaige Vorteile aus den geleisteten erhöhten Prämienbeiträgen anrechnen lassen wie etwa die Bildung von Rückstellungen für im Alter steigende Versicherungsleistungen, die Risikoprämie und den gesetzlichen Beitragszuschlag gemäß § 149 VAG.

Tenor

1. a) b) c) 2. 3. a) b) 4.