OLG Hamm - Urteil vom 27.01.2023
20 U 203/21
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; MB/KK § 8b Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 290/20

Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 27.01.2023 - Aktenzeichen 20 U 203/21

DRsp Nr. 2023/12151

Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung

Ein privater Krankenversicherer genügt seiner Pflicht zur Begründung einer Prämienerhöhung, wenn er die Berechnungsgrundlage angibt, die die Prämien Anpassungen ausgelöst hat und darauf hinweist, dass der Schwellenwert überschritten ist. Nicht erforderlich ist es, dem Versicherungsnehmer etwa die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung Berechnungsgrundlage mitzuteilen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.06.2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen (18 U 290/20) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1)

Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Krankheitskostenversicherung (Versicherungsnummer: N01) bis zum 31.12.2017 unwirksam gewesen sind und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war:

Datum Tarif Betrag
01.01.2013 KS2 1,98 €
01.01.2015 KS2 28,82 €
01.01.2016 KS2 28,89 €
01.01.2017 KS2 7,77 €
2)

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 786,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2021 zu zahlen.

3) 4)