OLG Hamm - Beschluss vom 01.09.2021
20 U 180/21
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 180/21

Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung in der privaten KrankenversicherungBeginn der Verjährung von Rückzahlungsansprüchen des Versicherungsnehmers aufgrund unwirksamer Prämienerhöhungen

OLG Hamm, Beschluss vom 01.09.2021 - Aktenzeichen 20 U 180/21

DRsp Nr. 2023/9073

Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung Beginn der Verjährung von Rückzahlungsansprüchen des Versicherungsnehmers aufgrund unwirksamer Prämienerhöhungen

1. Den Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG ist genügt, wenn der Versicherer mitteilt, dass der Grund für die Erhöhung eine "deutliche" Abweichung der Leistungsausgaben von den kalkulierten Aufwendungen ist. 2. Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen aufgrund formell unwirksamer Beitragsanpassungsverlangen beginnt mit der jeweiligen monatlichen Überzahlung. Denn der Versicherungsnehmer hat mit Zugang der jeweiligen Begründungsschreiben Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.