OLG Köln - Urteil vom 27.10.2020
9 U 263/19
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 41/19

Anforderungen an die Begründung von Prämienerhöhungen in der privaten Krankheitskostenversicherung

OLG Köln, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 9 U 263/19

DRsp Nr. 2023/63

Anforderungen an die Begründung von Prämienerhöhungen in der privaten Krankheitskostenversicherung

Die Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankheitskostenversicherung muss gemäß § 203 Abs. 5 VVG die Rechnungsgrundlage nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat. Daran fehlt es, wenn zwar darauf hingewiesen wird, dass wichtigster Grund für die Änderung des Beitrags die gestiegenen Gesundheitskosten seien, eine Bezugnahme auf die gesetzlich festgelegten Schwellenwerte aber fehlt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 09.10.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 41/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.141,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2019 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a)

dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 01.04.2016 bis zum 29.11.2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger in den nachgenannten Tarifen auf folgende Beitragserhöhungen gezahlt hat:

1) VollMed4 zum 01.04.2016 um 76,25 €
2) TC 43 zum 01.04.2016 um 9,90 €
3) TC 43 zum 01.04.2017 um 5,48 €
b) 3. 4.