OLG Köln - Urteil vom 01.08.2014
20 U 21/14
Normen:
VVG § 8 Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 24.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 307/13

Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss eines Versicherungsvertrages

OLG Köln, Urteil vom 01.08.2014 - Aktenzeichen 20 U 21/14

DRsp Nr. 2015/1955

Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss eines Versicherungsvertrages

1. § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. verlangt lediglich, dass die Rücktrittsbelehrung "durch Unterschrift" zu bestätigen ist. Eine gesonderte Unterschrift ist nicht erforderlich. 2. Ist die Rücktrittsbelehrung im Versicherungsantrag erfolgt und vom Versicherungsnehmer unterzeichnet worden, so bedarf es keiner neuerlichen Belehrung über das Rücktrittsrecht mit Übersendung des Versicherungsscheins.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Januar 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 307/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 5 S. 3;

Gründe

I.

1. 2.