OLG Stuttgart - Urteil vom 13.03.2014
7 U 216/13
Normen:
VVG § 19 Abs. 5;
Fundstellen:
VersR 2014, 1441
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 182/13

Anforderungen an die Belehrung über die Folgen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen im Krankenversicherungsantrag

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 7 U 216/13

DRsp Nr. 2014/15476

Anforderungen an die Belehrung über die Folgen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen im Krankenversicherungsantrag

1. Ein Versicherer erfüllt die formalen Voraussetzungen eines Hinweises gem. § 19 Abs. 5 VVG in der Fassung vom 23. November 2007 nicht, wenn eine inhaltlich zutreffende Belehrung für den Versicherungsnehmer nicht in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen drucktechnisch hervorgehoben wiedergegeben und dort auch nicht präzise und unübersehbar auf den Fundort der Belehrung hingewiesen wird. 2. Belehrungen in Form von einfachen oder mehrfachen sog. Weiterverweisungshinweisen in Versicherungsanträgen (hier: Krankenversicherungsantrag) oder in einem Bedingungswerk reichen für eine gesonderte Mitteilung gem. § 19 Abs. 5 VVG in der Fassung vom 23. November 2007 nicht aus.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 18 O 182/13 - vom 18.09.2013

abgeändert und neu gefasst:

a)

Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Krankenversicherungsvertrag, Versicherungs-Nummer: 08/64/2.635504.7, betreffend die versicherte Person U. M., nicht wirksam durch die Vertragsänderung vom 19.03.2012 rückwirkend zum 01.01.2010 angepasst worden ist.

b) c) d) 2. 3. 4. 5.