OLG Dresden - Beschluss vom 28.09.2020
OLG 22 Ss 539/20 (B)
Normen:
StPO § 267 Abs. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 506 Js 47366/18

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Identifizierung des Betroffenen als Täter eines Rotlichtverstoßes anhand eines Lichtbildes und Benennung einer dritten Person als Fahrer

OLG Dresden, Beschluss vom 28.09.2020 - Aktenzeichen OLG 22 Ss 539/20 (B)

DRsp Nr. 2021/12590

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Identifizierung des Betroffenen als Täter eines Rotlichtverstoßes anhand eines Lichtbildes und Benennung einer dritten Person als Fahrer

Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Identifizierung des Betroffenen als Täter eines Rotlichtverstoßes ist lückenhaft, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung einen vom Betroffenen als Fahrer des Fahrzeugs benannten Zeugen vernommen und in Augenschein genommen hat, das Urteil sich aber nicht darüber verhält, aufgrund welcher Merkmale das Gericht davon ausgeht, dass der Zeuge das Fahrzeug zur Tatzeit nicht geführt hat. Das gilt umso mehr, wenn zwischen dem Betroffenen und dem Zeugen vermutlich ein Verwandtschaftsverhältnis besteht und eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 16. Juli 2019 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Leipzig zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe:

I.