OLG Hamburg - Urteil vom 18.01.2002
14 U 274/98
Normen:
ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 170
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 332/90

Anforderungen an die Beweiswürdigung des Kfz-Haftpflichtversicherers bei behaupteter Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Schleudertraumas

OLG Hamburg, Urteil vom 18.01.2002 - Aktenzeichen 14 U 274/98

DRsp Nr. 2004/19345

Anforderungen an die Beweiswürdigung des Kfz-Haftpflichtversicherers bei behaupteter Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Schleudertraumas

1. Auch bei grundsätzlicher Skepsis erscheinen die Angaben eines privaten Ermittlers verwertbar und auch glaubwürdig, wenn der Unfallgeschädigte behauptet, aufgrund eines bei einem Bagatellunfall erlittenen HWS-Schleudertraumas seit geraumer Zeit arbeitsunfähig zu sein und wenn er die Höhe des Schadensersatzanspruchs drastisch erhöht hat.2. Der Geschädigte ist unglaubwürdig und der Nachweis eines Körperschadens nicht geführt, wenn zwei Sachverständige objektiv nachweisbar, unfallbedingte Körperschäden nicht haben feststellen können und die Gutachten allein auf den Angaben des Klägers beruhen, dieser aber verschwiegen hat, dass er bereits bei einem früheren Verkehrsunfall ebenfalls ein HWS-Schleudertrauma erlitten haben will und er hierfür in einem weiteren Schadensersatzprozess Schadensersatzansprüche geltend macht.

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert von den Beklagten Ersatz von materiellem und immateriellem Schaden, der ihm nach seiner Behauptung als Folge eines Verkehrsunfalls entstanden ist, der am 24.3.1990 in der Feldstraße in Hamburg stattgefunden hat.