BGH - Urteil vom 25.09.2002
IV ZR 212/01
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 10
DAR 2003, 31
MDR 2002, 1433
NJW-RR 2003, 17
NZV 2002, 559
VRS 104, 124
VersR 2002, 1413
ZfS 2003, 25
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Frankfurt/Oder,

Anforderungen an die Blutalkoholmessung

BGH, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen IV ZR 212/01

DRsp Nr. 2002/16231

Anforderungen an die Blutalkoholmessung

»Zur Bestimmung der Alkoholisierung eines Kraftfahrers mit Hilfe nur einer Blutalkoholmessung nach dem ADH-Verfahren.«

Normenkette:

VVG § 61 ;

Tatbestand:

Nach einem Verkehrsunfall verlangt der Kläger Versicherungsleistungen in Höhe von 30.700 DM für den Totalschaden seines bei der Beklagten vollkaskoversicherten Pkw Honda Accord.

Er verlor am 7. Februar 1997 um 4.20 Uhr innerorts ausgangs einer Linkskurve die Gewalt über das Fahrzeug, welches infolgedessen von der Fahrbahn abkam, zunächst einen Straßenbaum streifte und sodann frontal gegen einen weiteren Baum prallte.

Der Kläger wurde bewußtlos in ein Krankenhaus eingeliefert. Ihm war ein Unterschenkel abgerissen worden. Zur Vorbereitung der erforderlichen sofortigen Beinamputation veranlaßte der zuständige Anästhesist eine Blutalkoholbestimmung, die alsbald im Labor des Krankenhauses mittels eines automatischen Meßgeräts, das nach der Alkoholhydrogenase-Methode (ADH-Methode) arbeitet, vorgenommen wurde. Es wurde lediglich eine Messung durchgeführt, welche für 5.30 Uhr, den Zeitpunkt der Blutprobenentnahme, einen Alkoholgehalt von 1,12 g/l Blutserum ergab. Für weitere Blutuntersuchungen zu Ermittlungszwecken blieb keine Zeit mehr.