Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird das am 21.8.2013 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt, 31. Zivilkammer teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 900,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.8.2012 zu zahlen.
Die Berufung der des Klägers zu 2) im Übrigen und die Berufung der Klägerin zu 1) werden zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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