OLG Köln - Urteil vom 15.07.2014
9 U 57/13
Normen:
AKB Nr. A.2.2.2;
Fundstellen:
NJW-RR 2015, 90
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 135/12

Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

OLG Köln, Urteil vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 9 U 57/13

DRsp Nr. 2014/18023

Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

Das äußere Bild der bedingungsgemäßen Entwendung eines Pkw bzw. deren Versuchs ist nicht gegeben, wenn lediglich eine Scheibe des Fahrzeugs eingeschlagen und das Armaturenbrett verkratzt wurde, jedoch kein Versuch festzustellen ist, das Fahrzeug zu entwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 135/12 - vom 27.2.2013 die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AKB Nr. A.2.2.2;

Gründe

(Urteil ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. A. 2.2.2 AKB wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs bei einem behaupteten Diebstahlsversuch in der Nacht vom 29./30.12.2011 in E. Dem Kläger ist nicht der ihm obliegende Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahlversuchs in seinem Fahrzeug gelungen.