Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Urteil ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. A. 2.2.2
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