OLG Dresden - Urteil vom 27.03.2018
4 U 1519/17
Normen:
VVG § 14;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 792
VersR 2018, 920
r+s 2019, 35
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2611/12

Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes in gesunden Tagen in der BerufsunfähigkeitsversicherungObliegenheit selbstständiger Versicherungsnehmer zu einer zumutbaren Umorganisation

OLG Dresden, Urteil vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 4 U 1519/17

DRsp Nr. 2018/5828

Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes in gesunden Tagen in der Berufsunfähigkeitsversicherung Obliegenheit selbstständiger Versicherungsnehmer zu einer zumutbaren Umorganisation

1. Die Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes in gesunden Tagen darf dem Versicherten, der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung begehrt, nicht durch übersteigerte Anforderungen erschwert werden. War er als Koch in einem Eiscafé tätig, genügt eine Zusammenfassung in Stichworten, aufgrund derer sich jeder Dritte die konkrete Tätigkeit unschwer vorstellen kann. 2. Sehen die Versicherungsbedingungen für einen Selbständigen die Verpflichtung zu einer zumutbaren Umorganisation vor, gilt dies für den aufgrund eines Dienstvertrages mit einem Betriebsinhaber Tätigen nur dann, wenn ihm dort ein Direktionsrecht über die Mitarbeiter des aufnehmenden Betriebes und die Möglichkeit, betriebliche Abläufe umzugestalten, vertraglich eingeräumt ist. 3. Die Klausel in den AVB, wonach der Anspruch mit Ablauf des Monats entsteht, in dem Berufsunfähigkeit eingetreten ist, bedingt § 14 VVG nicht ab.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 31.08.2017 - Az. 8 O 2611/12 - in Ziffern 1. und 2. wie folgt neu gefasst: