Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27.10.2017 -
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die von der Klägerin zu 1 beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die Beklagten hat aus den vom Landgericht zutreffend angeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
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