OLG Dresden - Beschluss vom 03.01.2018
4 W 1152/14
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3340/15

Anforderungen an die Darlegung eines Haushaltsführungsschadens

OLG Dresden, Beschluss vom 03.01.2018 - Aktenzeichen 4 W 1152/14

DRsp Nr. 2018/2424

Anforderungen an die Darlegung eines Haushaltsführungsschadens

Der Anspruch auf einen Haushaltsführungsschaden ist unter Verweis auf die konkrete Lebenssituation substantiiert darzulegen, der bloße Verweis auf Tabellenwerke genügt nicht.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27.10.2017 - 8 O 3340/15 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 287;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die von der Klägerin zu 1 beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die Beklagten hat aus den vom Landgericht zutreffend angeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.