OLG München - Endurteil vom 12.10.2018
10 U 1905/17
Normen:
BGB § 252 S. 2; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 15377/05

Anforderungen an die Darlegung eines Verdienstausfallschadens eines selbständig TätigenHöhe des Schmerzensgeldes bei erheblicher Funktionseinschränkung des rechten Beines durch Nekrose mit vollständiger Versteifung der Sprunggelenke und hinkendem Gangbild trotz orthopädischer Schuhversorgung mit Begrenzung der möglichen Gehstrecke auf wenige hundert Meter und dauerhafter MdE von 40%Rechtsfolgen der Abtretung der streitgefangenen Forderung

OLG München, Endurteil vom 12.10.2018 - Aktenzeichen 10 U 1905/17

DRsp Nr. 2018/17182

Anforderungen an die Darlegung eines Verdienstausfallschadens eines selbständig Tätigen Höhe des Schmerzensgeldes bei erheblicher Funktionseinschränkung des rechten Beines durch Nekrose mit vollständiger Versteifung der Sprunggelenke und hinkendem Gangbild trotz orthopädischer Schuhversorgung mit Begrenzung der möglichen Gehstrecke auf wenige hundert Meter und dauerhafter MdE von 40% Rechtsfolgen der Abtretung der streitgefangenen Forderung

1. Ein Verdienstausfall lässt sich bei selbständig und freiberuflich Tätigen in der Regel nur nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO ermitteln. Dabei muss der Geschädigte die Umstände darlegen und ggfls. beweisen, aus denen er nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Einzelfalls seine Gewinnerwartung herleitet. Allein die Tatsache, dass der Anspruchsteller vor dem Unfall jahrelang seine Familie ernährt hat, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass er diesen Unterhalts aus entgangenem Gewinn seiner selbständigen Tätigkeit als Finanzdienstleister erwirtschaftet hat. Dabei kann nicht etwa auf den durchschnittlichen Monatsverdienst eines Mitarbeiters einer Bausparkasse zurück gegriffen werden.