KG - Beschluss vom 10.10.2000
3 Ws (B) 39/00
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 ; OWiG § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 100, 385

Anforderungen an die Darstellung der Identifizierung des Betroffenen in den Urteilsgründen

KG, Beschluss vom 10.10.2000 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 39/00

DRsp Nr. 2005/7367

Anforderungen an die Darstellung der Identifizierung des Betroffenen in den Urteilsgründen

Der näheren Darlegung der auf dem Lichtbild erkennbaren Identifizierungsmerkmale in den Urteilsgründen bedarf es nicht, wenn das Gericht anhand des Lichtbilds im Führerschein festgestellt hat, dass das äußere Erscheinungsbild des Betroffenen mit diesem übereinstimmt, da davon ausgegangen werden kann, dass die Bildqualität zur Identifizierung ausreicht.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 ; OWiG § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 100, 385