OLG Köln - Urteil vom 02.11.2012
20 U 174/12
Normen:
VVG § 154; AltZertG § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 704/11

Anforderungen an die Darstellung der Kosten in Modellrechnungen eines Kapital-Lebensversicherers

OLG Köln, Urteil vom 02.11.2012 - Aktenzeichen 20 U 174/12

DRsp Nr. 2014/10192

Anforderungen an die Darstellung der Kosten in Modellrechnungen eines Kapital-Lebensversicherers

1. Auch im Anwendungsbereich des AltZertG ist ein Versicherer nur dann gehalten, die Kosten in Euro auszuweisen, wenn ihm dies möglich ist. 2. Erhebt ein Versicherer die Kosten in Form eines prozentualen Anteils an den Einzahlungen des Versicherten, so ist es zulässig, dem Versicherten eine Information über die tatsächlich anfallenden Kosten vor Vertragsschluss zukommen zu lassen, wenn der Versicherer seine Kostenberechnungsmethode mitteilt. Diesem Anliegen entspricht es, vom Versicherer auch dann, wenn dieser sich zu einer prozentualen Kostenberechnung entschlossen hat, zu verlangen, dem Versicherten nicht nur die Prozentsätze und die Bezugsgrößen mitzuteilen, sondern auch zu fordern, die Kostenberechnung - soweit möglich - beispielhaft unter Angabe von Euro-Beträgen zu erläutern. Denn hierdurch erhält der Produktinteressent einen besseren Überblick über die tatsächlich berechneten Kosten. 3. Anderes gilt, soweit Kosten prozentual von Zulagen oder Zuzahlungen erhoben werden und soweit es um Kosten ab Rentenbeginn, die anhand des Jahresbetrages der Altersrente prozentual berechnet werden, geht, denn in diesen Fällen ist die jeweilige Bezugsgröße variabel und nicht im Voraus berechenbar.

Tenor