OLG Dresden - Urteil vom 25.07.2023
4 U 659/23
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630c Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 20.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1244/22

Anforderungen an die Dokumentation der ärztlichen AufklärungDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der therapeutischen Sicherungsaufklärung

OLG Dresden, Urteil vom 25.07.2023 - Aktenzeichen 4 U 659/23

DRsp Nr. 2023/10976

Anforderungen an die Dokumentation der ärztlichen Aufklärung Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der therapeutischen Sicherungsaufklärung

1. Die Verletzung der Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung beinhaltet den Vorwurf eines Behandlungsfehlers, der zur Beweislast des Patienten steht. Eine dokumentationspflichtige Aufklärungspflicht liegt hierin nicht. 2. Ein Befunderhebungsfehler, der sich aus einem nicht vorwerfbaren Diagnoseirrtum ergibt, kann nicht Grundlage der Haftung wegen eines Behandlungsfehlers sein (Sperrwirkung des Diagnoseirrtums).

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 20.03.2023 - 7 O 1244/22 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 205.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630c Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.