OLG Stuttgart - Urteil vom 17.04.2014
7 U 253/13
Normen:
VVG § 19 Abs. 5;
Fundstellen:
MDR 2014, 721
VersR 2014, 985
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 26.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 290/12

Anforderungen an die drucktechnische Gestaltung der Belehrung über Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2014 - Aktenzeichen 7 U 253/13

DRsp Nr. 2014/7505

Anforderungen an die drucktechnische Gestaltung der Belehrung über Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

1. Ein Versicherer erfüllt die formalen Voraussetzungen eines Hinweises gem. § 19 Abs. 5 VVG n. F. nicht, wenn eine inhaltlich zutreffende Belehrung für den Versicherungsnehmer nicht in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen drucktechnisch hervorgehoben wiedergegeben und dort auch nicht präzise und unübersehbar auf den Fundort der Belehrung hingewiesen wird.2. Die Aufnahme der Belehrung in ein umfangreiches Bedingungswerk ist keine gesonderte Mitteilung gem. § 19 Abs. 5 VVG n. F. Orientierungssätze: Anforderungen an eine Belehrung und eine gesonderte Mitteilung gem. § 19 Abs. 5 VVG n.F.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen - 4 O 290/12 - vom 26.11.2013

abgeändert und neu gefasst:

a)

Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag der Klägerin bei der Beklagten mit der Nr. 1014 149 848-01 durch die Anfechtungserklärung vom 11.06.2012 nicht beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

b)

Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Versicherungsvertrag mit der Nr. 1014 149 848-01 nicht wirksam durch die Vertragsänderung vom 03.08.2011 rückwirkend zum 01.11.2010 angepasst worden ist.

c)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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