Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen - 4 O 290/12 - vom 26.11.2013
abgeändert und neu gefasst:
a)Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag der Klägerin bei der Beklagten mit der Nr. 1014 149 848-01 durch die Anfechtungserklärung vom 11.06.2012 nicht beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
b)Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Versicherungsvertrag mit der Nr. 1014 149 848-01 nicht wirksam durch die Vertragsänderung vom 03.08.2011 rückwirkend zum 01.11.2010 angepasst worden ist.
c)Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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