OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.02.2013
7 U 180/12
Normen:
VVG § 5a a.F.; Richtlinie 92/96 EWG vom 10.11.1992;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 20/12

Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung in einer Kapitallebensversicherung nach dem Policenmodel

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.02.2013 - Aktenzeichen 7 U 180/12

DRsp Nr. 2015/10560

Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung in einer Kapitallebensversicherung nach dem Policenmodel

1. Die Widerspruchsbelehrung in einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell ist drucktechnisch hinreichend hervorgehoben, wenn sie fett gedruckt ist und im Übrigen lediglich der Betreff, der Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Modellrechnung und die Bezeichnung des Bankkontos, von dem die Prämien abgebucht werden, fett gedruckt sind. 2. § 5a a.F. VVG verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen die 3. Lebensversicherungsrichtlinie.

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Juni 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-23 O 20/12) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a a.F.; Richtlinie 92/96 EWG vom 10.11.1992;

Gründe:

I.