OLG Dresden - Beschluss vom 28.04.2021
OLG 22 Ss 672/20 (B)
Normen:
OWiG § 24a Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2021, 463
Vorinstanzen:
AG Dippoldiswalde, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 964 Js 21519/19

Anforderungen an die Durchführung einer Atemalkoholmessung

OLG Dresden, Beschluss vom 28.04.2021 - Aktenzeichen OLG 22 Ss 672/20 (B)

DRsp Nr. 2021/12591

Anforderungen an die Durchführung einer Atemalkoholmessung

1. Die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration stellt ein standardisiertes Messverfahren dar. Dieses erfordert u.a., dass zwischen dem Trinkende und der Atemalkoholmessung ein Zeitraum von 20 Minuten verstrichen sein muss und dass eine Kontrollzeit von zehn Minuten vor der ersten Messung eingehalten wird, in der der Betroffene keinerlei Substanzen mehr zu sich genommen hat. 2. Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von zehn Minuten führt zumindest in Fällen, in denen der Grenzwert gerade erreicht oder nur ganz geringfügig überschritten worden ist, zur Unverwertbarkeit der Messung.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 26. Juni 2020 aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

OWiG § 24a Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 26. Juni 2020 hat das Amtsgericht Dippoldiswalde den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr zu einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € verurteilt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten gegen ihn verhängt.