VGH Bayern - Urteil vom 17.04.2023
11 BV 22.1234
Normen:
FeV § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c);
Fundstellen:
DAR 2023, 469
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 21.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 21.2287

Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen; Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge nach zwei Trunkenheitsfahrten mit Kfz

VGH Bayern, Urteil vom 17.04.2023 - Aktenzeichen 11 BV 22.1234

DRsp Nr. 2023/8065

Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen; Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge nach zwei Trunkenheitsfahrten mit Kfz

§ 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung regelt die Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht hinreichend bestimmt und kann daher als Rechtsgrundlage für behördliche Untersagungen nicht herangezogen werden.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Februar 2022 und der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2021 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FeV § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c);

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge.