I. Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 14.11.2005 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der Geldbuße von 75 Euro verurteilt; außerdem wurde gegen ihn aufgrund wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 2 Abs.2 Satz 2 BKatV ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Mit der erhobenen Verfahrensrüge macht er geltend, nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts einer Vorsatztat hingewiesen worden zu sein.
II. Der Rechtsbeschwerde kann ein Erfolg nicht versagt bleiben.
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