OLG Hamm - Beschluss vom 11.09.2014
4 RVs 111/14
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 61 Js 1189/13

Anforderungen an die Feststellung einer konkreten Gefahr bei § 315c StGB

OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2014 - Aktenzeichen 4 RVs 111/14

DRsp Nr. 2015/13529

Anforderungen an die Feststellung einer konkreten Gefahr bei § 315c StGB

Die Beschreibung eines Bremsmanövers mit "starke Bremsung" im Urteil ist nicht geeignet, eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c StGB zu belegen. Es bedarf vielmehr weiterer Erläuterungen zu der gefahrenen Geschwindigkeit, der vorgenommenen Geschwindigkeitsreduzierung und dem Abstand zum vorausfahrenden Verkehr.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgerichts Münster zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Münster vom 14. Mai 2014 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,- Euro verurteilt worden; ferner ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, vor Ablauf von noch 15 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: