OLG Hamm - Urteil vom 31.08.2018
7 U 33/17
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 199/16

Anforderungen an die Feststellung eines manipulierten Unfallgeschehens

OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2018 - Aktenzeichen 7 U 33/17

DRsp Nr. 2019/441

Anforderungen an die Feststellung eines manipulierten Unfallgeschehens

1. Das Vorhandensein nicht offenbarter, nicht kompatibler Vorschäden stellt kein eindeutiges Indiz für ein manipuliertes Unfallgeschehen dar; vielmehr bestehen zwei alternativen: Denkbar ist zum einen, dass der vermeintlich Geschädigte in kollusivem Zusammenwirken mit dem Unfallverursacher in eine weitere Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat, um sowohl einen Vorschaden als auch den neuen Schaden abzurechnen; ebenso denkbar ist aber auch, dass es sich nicht um ein fingiertes Unfallgeschehen handelt und der Geschädigte "lediglich" die günstige Gelegenheit des neuen Unfalls für eine Abrechnung von nicht auf dem Unfall beruhenden Schäden zu nutzen versucht.2. Die Indizwirkung des Umstands, dass es sich bei dem Unfallhergang - aufgrund geringer Verletzungsgefahr, beträchtlicher Schadenshöhe und eindeutiger Haftungslage - um einen für Unfallmanipulationen besonders geeigneten Hergang handelt, kann im Einzelfall durch seine auch mit Blick auf das Randgeschehen gegebene Plausibilität relativiert werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.03.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Bielefeld (Az. 8 O 199/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: