OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.05.2010
IV 4 RBs 149/09
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1;

Anforderungen an die Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2010 - Aktenzeichen IV 4 RBs 149/09

DRsp Nr. 2010/8325

Anforderungen an die Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

1. Wird dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen auf einem Motorrad zur Last gelegt und hat er ein anderes Motorrad mit einem Seitenabstand von lediglich 60 cm überholt, so kann nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden, wenn keine eindeutige Zuordnung der Messwerte zum Fahrzeug des Betroffenen bzw. zum Fahrzeug des Überholten vorgenommen werden konnte. 2. Ist der Tatrichter gleichwohl zu der Überzeugung gelangt, dass der Betroffene zu schnell gefahren ist, so hat er in den Urteilsgründen Einzelheiten zum Einsatz des Messgerätes (z.B. Messwinkel, Angaben zum anvisierten Punkt am Messobjekt, Justierung des Gerätes, Schulung der Beamten, zu berücksichtigender Toleranzwert) sowie die Ausführungen des Sachverständigen zur fehlerfreien Funktion des Gerätes darzulegen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1;

Gründe