OLG Braunschweig - Beschluss vom 27.01.2010
Ss (OWi) 219/09
Normen:
StPO § 267; StVG § 24a Abs. 1; StVG § 24a Abs. 2;
Fundstellen:
BA 47, 298
StV 2010, 687
StraFo 2010, 215
Vorinstanzen:
AG Goslar, vom 21.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 915 Js 14676/09

Anforderungen an die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei fahrlässigen Drogenfahrten

OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.01.2010 - Aktenzeichen Ss (OWi) 219/09

DRsp Nr. 2010/20530

Anforderungen an die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei fahrlässigen Drogenfahrten

1. Der Umstand, dass ein Betroffener ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr "unter der Wirkung" berauschender Mittel geführt hat, stellt keine objektive Bedingung der Strafbarkeit dar; die fortbestehende Rauschwirkung zur Tatzeit ist daher Tatbestandsmerkmal, auf das sich die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erstrecken müssen; für eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes bedarf es mithin der tatrichterlichen Überzeugung, dass der Betroffene die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Haschischkonsums hätte erkennen können und müssen. 2. Auch wenn die lange Nachweisbarkeit von THC bzw. THC-Abbaustoffen im Blut gerade Konsumenten bekannt sein dürfte, so reicht dies für den konkreten Fahrlässigkeitsvorwurf nicht aus.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 21. September 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Goslar zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267; StVG § 24a Abs. 1; StVG § 24a Abs. 2;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde hat einen vorläufigen Erfolg.