KG - Hinweisbeschluss vom 23.05.2014
6 U 210/13
Normen:
VVG § 19 Abs. 1; VVG § 19 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 337/12

Anforderungen an die Form der Belehrung über die Rechtsfolgen einer unrichtigen Beantwortung der Gesundheitsfragen bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung

KG, Hinweisbeschluss vom 23.05.2014 - Aktenzeichen 6 U 210/13

DRsp Nr. 2014/11670

Anforderungen an die Form der Belehrung über die Rechtsfolgen einer unrichtigen Beantwortung der Gesundheitsfragen bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung

1. Die Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG im Antragsformular des Versicherers genügt den formalen Anforderungen an eine "gesonderte Mitteilung", wenn sie in den der Unterschrift nachfolgenden zweiseitigen "Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen" durch Einrahmung hervorgehoben wird und wenn auf diese Belehrung sowohl vor den Gesundheitsfragen als auch vor den Schlusserklärungen und Unterschriften jeweils durch fett gedruckte Kurzhinweise verwiesen wird. 2. Der Wirksamkeit der Belehrung steht nicht entgegen, dass bei der Darstellung der Rechtsfolgen zur Vertragsanpassung nicht ausdrücklich der Hinweis enthalten ist, dass kein Versicherungsschutz für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall besteht, wenn durch Vertragsanpassung rückwirkend ein Risikoausschluss Vertragsbestandteil wird, der ein Risiko betrifft, das sich in dem eingetretenen Versicherungsfall realisiert hat; denn diese Konsequenz ergibt sich auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus dem erteilten Hinweis auf die Möglichkeit der rückwirkenden Anpassung und der Möglichkeit des Ausschlusses der Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand.