BGH - Urteil vom 03.07.1991
IV ZR 220/90
Normen:
AVB f. Kraftfahrtvers. (AKB) § 12 Abs. 1 Nr. I b; VVG § 61 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHR VVG vor § 1 Kraftfahrzeugdiebstahl 2
BGHR ZPO § 286 Beweiserleichterung 2
DAR 1991, 381
NJW 1991, 2493
NZV 1991, 388
VRS 83, 15
VersR 1991, 1047
ZfS 1992, 17
r+s 1991, 294
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Anforderungen an die Führung des Beweises der Vortäuschung eines Nachschlüsseldiebstahls

BGH, Urteil vom 03.07.1991 - Aktenzeichen IV ZR 220/90

DRsp Nr. 1994/4009

Anforderungen an die Führung des Beweises der Vortäuschung eines Nachschlüsseldiebstahls

»Auch für die Vortäuschung eines Nachschlüsseldiebstahls kann der Versicherer in erleichterter Form Beweis erbringen.«

Normenkette:

AVB f. Kraftfahrtvers. (AKB) § 12 Abs. 1 Nr. I b; VVG § 61 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Entschädigung für einen PKW Mercedes-Benz 560 SEC, den sie aufgrund eines Leasingvertrages besaß und bei der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von 300 DM kaskoversichert hatte. Sie behauptet, das Fahrzeug sei ihr in der Zeit vom 4. bis 8. März 1988 im Parkhaus des Flughafens Düsseldorf gestohlen worden. Sie hat beantragt, 149.346, 97 DM an die Sparkasse zu zahlen, die den Kaufpreis finanziert hat und an die die Rechte aus dem Leasingvertrag abgetreten sind. Die Sparkasse hat die Klägerin zur Prozeßführung ermächtigt.

Die Beklagte behauptet, der Diebstahl sei fingiert. Mindestens ein Nachschlüssel sei angefertigt worden, mit dem das Fahrzeug in Düsseldorf mit Billigung der Klägerin weggefahren worden sein müsse. Die Klägerin erwidert, selbst wenn ein Duplikatschlüssel vorhanden gewesen sei, bedeute das nicht, daß er mit ihrem Wissen und Wollen hergestellt worden sei.